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140.25 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen - Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

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§ 7 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen · Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Genehmigung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen

a. Primarstufe,

b. Musikschule,

c. Verpflegung von Schülerinnen und Schülern,

d. Beiträge an den Schulweg,

e. familienergänzende Kinderbetreuung,

f. Gemeindebibliotheken und Schulbibliotheken,

g. Jugendhäuser.

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