140.25
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen - Sicherheitsdirektion
§ 6 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen · Sicherheitsdirektion
1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Genehmigung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen
a. Polizei,
b. Katastrophenorganisation,
c. Videoüberwachung,
d. Banntagsschiessen,
e. Reklamen,
f. Parkieren,
g. * Einbürgerung,
h. * Stiftungsaufsicht,
i. * frühe Sprachförderung.