Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.25 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen - Sicherheitsdirektion

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen · Sicherheitsdirektion

1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Genehmigung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen

a. Polizei,

b. Katastrophenorganisation,

c. Videoüberwachung,

d. Banntagsschiessen,

e. Reklamen,

f. Parkieren,

g. * Einbürgerung,

h. * Stiftungsaufsicht,

i. * frühe Sprachförderung.

← § 5 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen Regelungsbereich § 7 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →