Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.25 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen - Bau- und Umweltschutzdirektion

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen · Bau- und Umweltschutzdirektion

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Genehmigung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen

a. Wasser,

b. Abwasser,

c. Abfall,

d. Umweltschutz,

e. Öl- und Gasfeuerungskontrolle,

f. Submission,

g. Gemeindeantennen,

h. Energie.

← § 4 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen Regelungsbereich § 6 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →