140.25
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen - Bau- und Umweltschutzdirektion
§ 5 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen · Bau- und Umweltschutzdirektion
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Genehmigung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen
a. Wasser,
b. Abwasser,
c. Abfall,
d. Umweltschutz,
e. Öl- und Gasfeuerungskontrolle,
f. Submission,
g. Gemeindeantennen,
h. Energie.