140.25
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen - Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
§ 4 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen · Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig für die Genehmigung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen
a. Innovationsförderung,
b. Wohnbauförderung,
c. Wohnungsabnahme,
d. * ...
e. Markt,
f. Hunde,
g. Reittiere,
h. Flur,
i. Waldnutzung,
j. Gabholz,
k. Hütten, die einem Rodungsverfahren unterstellt gewesen sind,
l. Revierverbände,
m. Betreuung und Pflege durch Bezugspersonen,
n. Kinder- und Jugendzahnpflege,
o. Friedhof und Begräbnis.