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140.25 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen - Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

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§ 4 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen · Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig für die Genehmigung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen

a. Innovationsförderung,

b. Wohnbauförderung,

c. Wohnungsabnahme,

d. * ...

e. Markt,

f. Hunde,

g. Reittiere,

h. Flur,

i. Waldnutzung,

j. Gabholz,

k. Hütten, die einem Rodungsverfahren unterstellt gewesen sind,

l. Revierverbände,

m. Betreuung und Pflege durch Bezugspersonen,

n. Kinder- und Jugendzahnpflege,

o. Friedhof und Begräbnis.

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