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140.25 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen - Finanz- und Kirchendirektion

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§ 3 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen · Finanz- und Kirchendirektion

1. Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für die Genehmigung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen

a. Behörden und Kommissionen,

b. Organisation und Verwaltung,

c. Personal,

d. Steuern,

e. Fonds,

f. EL-Zusatzbeiträge,

g. Benützung und Gebühren für Gebäude, Anlagen und Einrichtungen,

h. Baurechte,

i. Feuerwehr,

j. * Bürgernutzen,

k. * Mietzinsbeiträge.

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