140.25
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen - Finanz- und Kirchendirektion
§ 3 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen · Finanz- und Kirchendirektion
1. Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für die Genehmigung von Reglementen und Verträgen aus folgenden Sachbereichen
a. Behörden und Kommissionen,
b. Organisation und Verwaltung,
c. Personal,
d. Steuern,
e. Fonds,
f. EL-Zusatzbeiträge,
g. Benützung und Gebühren für Gebäude, Anlagen und Einrichtungen,
h. Baurechte,
i. Feuerwehr,
j. * Bürgernutzen,
k. * Mietzinsbeiträge.