140.25
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen - Regierungsrat
§ 2 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung der
a. Gemeindeordnungen,
b. Planungs- und Bauvorschriften der Gemeinden,
c. Reglemente über Urnenwahlen und -abstimmungen,
d. Reglemente und Verträge mit finanziellen Auswirkungen auf den Kanton,
e. Verträge über gemeinsame Behörden,
f. Verträge über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
g. Statuten der Zweckverbände,
h. Beitritte zu ausserkantonalen Zweckverbänden,
i. Statuten der Burgerkorporationen.