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140.25 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen - Regierungsrat

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§ 2 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung der

a. Gemeindeordnungen,

b. Planungs- und Bauvorschriften der Gemeinden,

c. Reglemente über Urnenwahlen und -abstimmungen,

d. Reglemente und Verträge mit finanziellen Auswirkungen auf den Kanton,

e. Verträge über gemeinsame Behörden,

f. Verträge über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,

g. Statuten der Zweckverbände,

h. Beitritte zu ausserkantonalen Zweckverbänden,

i. Statuten der Burgerkorporationen.

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