140.21
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
§ 9 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
1. Akontozahlungen sind in der Regel im Umfange von 90% der geleisteten Arbeit auf Begehren des Unternehmens und gegen Leistungsnachweis vorzunehmen.
2. Teilabrechnungen im Bauwesen sind wegen der Gefahr von Doppelzahlungen zu vermeiden.