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140.21 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
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§ 8 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

1. Der die materielle Richtigkeit eines Beleges bestätigende Beamte hat zu prüfen, ob die verrechneten Leistungen in Güte, Qualität, Preisen, Zuschlägen und Abzügen dem Auftrag entsprechen und richtig erfolgten.

2. Bei Zahlungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (z.B. Subventionen, Beiträge à fonds perdu), ist die materielle Prüfung anhand der Gesetze, Verordnungen, Regierungsratsbeschlüsse oder Reglemente vorzunehmen. Diese rechtlichen Grundlagen sind auf dem Beleg zu vermerken.

3. Mit der materiellen Richtigkeit wird ausdrücklich auch das Vorhandensein des notwendigen Kredites bestätigt.

4. Der die formelle Richtigkeit bestätigende Beamte hat zu prüfen, ob die Belege ordnungsgemäss erstellt sind. Zur Ordnungsmässigkeit gehören unter anderem die richtige Datierung, die Angabe des Adressaten, die verständliche Umschreibung der Leistung sowie Angaben über den Verwendungszweck.

5. Der die rechnerische Richtigkeit bestätigende Beamte hat alle Rechenoperationen zu prüfen sowie die Umsatzsteuerzuschläge, die Skonto- und die Rabattabzüge nachzurechnen.

6. Die materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit der Belege ist vom Beamten auf dem Beleg selbst durch Unterschrift zu bestätigen.

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