140.21
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
§ 7 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
1. Belege, deren materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit auf dem Beleg selbst nicht bestätigt ist, dürfen nicht vollzogen werden, auch wenn sie die Unterschrift des anweisungsberechtigten Beamten tragen.