140.21
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
§ 6 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
1. Der Anweisungsberechtigte bestätigt mit der Unterschrift die Richtigkeit der Anweisung. Er hat sich vor der Anordnung (Unterschrift) davon zu überzeugen, dass der Beleg materiell, formell und rechnerisch in Ordnung befunden wurde und dass die Ausgabe zweckmässig und gerechtfertigt ist.