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140.21 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
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§ 5 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

1. Die Anweisungsbelege (Ausgaben, Einnahmen oder Erträge) sind vom Anweisungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu versehen.

2. Die Verwendung von Faksimiles ist unzulässig.

3. Die Unterschrift ist beim Anweisungsstempel anzubringen.

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