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140.21 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
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§ 4 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

1. Für die Anweisung der Spesenbelege und anderen persönlichen Ausgabenbelege der Anweisungsberechtigten gemäss § 1 sind zuständig

a. * bei den Dienststellenleitern und Generalsekretären: der Direktionsvorsteher;

b. beim Regierungspräsidenten: der Vizepräsident;

c. für die Gerichtspräsidenten: der Justizdirektor.

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