140.21
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
§ 4 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
1. Für die Anweisung der Spesenbelege und anderen persönlichen Ausgabenbelege der Anweisungsberechtigten gemäss § 1 sind zuständig
a. * bei den Dienststellenleitern und Generalsekretären: der Direktionsvorsteher;
b. beim Regierungspräsidenten: der Vizepräsident;
c. für die Gerichtspräsidenten: der Justizdirektor.