140.21
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
§ 3 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
1. Die als Stellvertreter zeichnungsberechtigten Funktionäre unterzeichnen nur bei Verhinderung des anweisungsberechtigten Beamten, d.h. bei Abwesenheit infolge Ferien, Krankheit oder Militärdienstes.