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140.21 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
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§ 3 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

1. Die als Stellvertreter zeichnungsberechtigten Funktionäre unterzeichnen nur bei Verhinderung des anweisungsberechtigten Beamten, d.h. bei Abwesenheit infolge Ferien, Krankheit oder Militärdienstes.

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