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140.21 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
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§ 2 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

1. Die geltende Zeichnungsberechtigung für den Postcheck- und Bankverkehr wird durch diese Regelung nicht berührt.

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