140.21
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
§ 2 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
1. Die geltende Zeichnungsberechtigung für den Postcheck- und Bankverkehr wird durch diese Regelung nicht berührt.