140.21
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
Schlussbestimmungen
§ 15 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
1. Dieser Beschluss tritt am 1. März 1972 in Kraft und ersetzt alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen. Er ist zu veröffentlichen.