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140.21 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
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§ 11 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

1. Alle Zahlungsanweisungen sind zeitlich so zu vollziehen, dass keine Skonto- und Rabattabzüge verfallen oder Verzugszinsforderungen entstehen. In jedem Fall sind sie, vertragsgemässe Erfüllung vorbehalten, innert 4 Wochen nach Eingang von den Dienststellen zum Vollzug weiterzugeben.

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