140.21
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
§ 11 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
1. Alle Zahlungsanweisungen sind zeitlich so zu vollziehen, dass keine Skonto- und Rabattabzüge verfallen oder Verzugszinsforderungen entstehen. In jedem Fall sind sie, vertragsgemässe Erfüllung vorbehalten, innert 4 Wochen nach Eingang von den Dienststellen zum Vollzug weiterzugeben.