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140.21 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

Zuständigkeitsordnung für Anweisungen
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§ 1 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen

1. Zur Anweisung von Zahlungen aus der Staatskasse und aus Anstalts- oder Betriebskassen sind zuständig

a. * für alle Abteilungen, Anstalten und Betriebe: der Dienststellenleiter und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der Generalsekretär;

b. für den Stände- und den Landrat sowie die Landeskanzlei: der Landschreiber und bei dessen Verhinderung der 2. Landschreiber;

c. für den Regierungsrat: der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident;

d. für die richterlichen Behörden: der Präsident und bei dessen Verhinderung der Gerichtsschreiber.

2. Für die Anweisung von Einnahmen und Erträgen gilt die gleiche Zuständigkeitsordnung; ebenso für die internen Verrechnungsbelege.

3. In Zweifelsfällen bezeichnet der Direktionsvorsteher bzw. der Obergerichtspräsident die Anweisungsberechtigten.

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