§ 1 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
§ 1 Verordnung über die Zuständigkeitsordnung für die Unterzeichnung von Anweisungen
1. Zur Anweisung von Zahlungen aus der Staatskasse und aus Anstalts- oder Betriebskassen sind zuständig
a. * für alle Abteilungen, Anstalten und Betriebe: der Dienststellenleiter und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der Generalsekretär;
b. für den Stände- und den Landrat sowie die Landeskanzlei: der Landschreiber und bei dessen Verhinderung der 2. Landschreiber;
c. für den Regierungsrat: der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident;
d. für die richterlichen Behörden: der Präsident und bei dessen Verhinderung der Gerichtsschreiber.
2. Für die Anweisung von Einnahmen und Erträgen gilt die gleiche Zuständigkeitsordnung; ebenso für die internen Verrechnungsbelege.
3. In Zweifelsfällen bezeichnet der Direktionsvorsteher bzw. der Obergerichtspräsident die Anweisungsberechtigten.