§ 6 Verordnung über das Versicherungswesen (Versicherungsverordnung BL) - Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
§ 6 Versicherungsverordnung BL · Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
1. Für die kantonalen Behörden gelten die Regelungen des Risikomanagements.
2. Die kantonalen Behörden sind zuständig für
a. die Massnahmen zur Schadensvermeidung und -verminderung bei nichtversicherbaren und nichtversicherten Risiken in der Verantwortung der jeweiligen Dienststelle;
b. die Meldung von Risiken und von Versicherungsbedürfnissen zur Abklärung der Versicherungsdeckung durch die Finanz- und Kirchendirektion;
c. die unverzügliche Meldung von Schäden an die Finanz- und Kirchendirektion.
3. Die Finanz- und Kirchendirektion ist zusätzlich zuständig für
a. die Deckung der Risiken; sie orientiert sich am Deckungskonzept gemäss § 4;
b. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Verträge in der Fremdversicherung und für die Bewirtschaftung des gesamten Versicherungsportefeuilles;
c. die Regelung der Eigenversicherung;
d. die Bewirtschaftung und Äufnung eines Schadenpools;
e. die Regelung der Selbstbehalte der kantonalen Behörden in der Fremd- und in der Eigenversicherung;
f. die Regulierung der gemeldeten Schäden (Schadensbüro);
g. die Versicherungsstatistik;
h. die abschliessende Beratung und den Support der kantonalen Behörden gemäss § 2;
i. weiterführende Bestimmungen im Sinne dieser Verordnung in einer Richtlinie.