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140.18 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Versicherungswesen (Versicherungsverordnung BL) - Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung

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§ 6 Versicherungsverordnung BL · Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung

1. Für die kantonalen Behörden gelten die Regelungen des Risikomanagements.

2. Die kantonalen Behörden sind zuständig für

a. die Massnahmen zur Schadensvermeidung und -verminderung bei nichtversicherbaren und nichtversicherten Risiken in der Verantwortung der jeweiligen Dienststelle;

b. die Meldung von Risiken und von Versicherungsbedürfnissen zur Abklärung der Versicherungsdeckung durch die Finanz- und Kirchendirektion;

c. die unverzügliche Meldung von Schäden an die Finanz- und Kirchendirektion.

3. Die Finanz- und Kirchendirektion ist zusätzlich zuständig für

a. die Deckung der Risiken; sie orientiert sich am Deckungskonzept gemäss § 4;

b. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Verträge in der Fremdversicherung und für die Bewirtschaftung des gesamten Versicherungsportefeuilles;

c. die Regelung der Eigenversicherung;

d. die Bewirtschaftung und Äufnung eines Schadenpools;

e. die Regelung der Selbstbehalte der kantonalen Behörden in der Fremd- und in der Eigenversicherung;

f. die Regulierung der gemeldeten Schäden (Schadensbüro);

g. die Versicherungsstatistik;

h. die abschliessende Beratung und den Support der kantonalen Behörden gemäss § 2;

i. weiterführende Bestimmungen im Sinne dieser Verordnung in einer Richtlinie.

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