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140.18 CH-BL

§ 5 Verordnung über das Versicherungswesen (Versicherungsverordnung BL) - Finanzierung der Schäden

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§ 5 Versicherungsverordnung BL · Finanzierung der Schäden

1. Schäden im Rahmen der Fremdversicherung werden nach Abzug der vertraglich vereinbarten Leistung des Versicherers wie folgt finanziert

a. Die kantonalen Behörden bezahlen pro Schaden einen Selbstbehalt.

b. Beträge, welche den Selbstbehalt der kantonalen Behörden übersteigen, werden aus dem Schadenpool finanziert.

2. Schäden im Rahmen der Eigenversicherung werden abzüglich des Selbstbehalts der kantonalen Behörden aus dem Schadenpool finanziert.

3. Schäden bei Bagatellrisiken werden von den kantonalen Behörden finanziert.

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