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140.18 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Versicherungswesen (Versicherungsverordnung BL) - Deckungskonzept

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§ 4 Versicherungsverordnung BL · Deckungskonzept

1. Risiken werden aufgrund der möglichen finanziellen Auswirkungen im Schadenfall und der Häufigkeit der Schadenfälle (Schadenspotenzial) versichert.

2. Versicherbare Risiken mit einem Schadenspotenzial von mehr als CHF 500'000.- im Einzelfall und versicherbare Risiken mit einem kumulierten Schadenspotenzial von mehr als CHF 500'000.- pro Jahr werden vertraglich bei Dritten versichert (Fremdversicherung).

3. Versicherbare Risiken mit einem geringeren Schadenspotenzial werden mit einem Schadenpool versichert (Eigenversicherung).

4. Bagatellrisiken mit einem sehr geringen Schadenspotenzial werden nicht versichert.

5. Nichtversicherbare und nichtversicherte Risiken werden im Rahmen des Risiko- und Beteiligungsmanagements bewirtschaftet.

6. Die betragsmässigen Grenzen für Risiken mit geringerem Schadenspotenzial gemäss Abs. 3 und für Bagatellrisiken gemäss Abs. 4 werden im Rahmen des Versicherungsmanagements festgelegt und den kantonalen Behörden mitgeteilt.

7. Vom Deckungskonzept ausgenommen sind Risiken mit gesetzlichem Versicherungsobligatorium.

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