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140.16 CH-BL

§ 9 Verordnung über das Risikomanagement - Bereichs- und Dienststellenleitung

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§ 9 Verordnung über das Risikomanagement · Bereichs- und Dienststellenleitung

1. Die Bereichs- und Dienststellenleitung verantwortet die bereichs- und dienststelleninterne Umsetzung des Risikomanagements und dessen Betrieb gemäss den Vorgaben der Direktion und der Richtlinien.

2. Die Dienststellenleitung informiert jährlich über die Bereichsleitung die Risikomanagementverantwortlichen der Direktion über die Risiken in ihrem Bereich.

3. In einer ausserordentlichen Risikosituation wird die Direktion umgehend und direkt über die Bereichs- und Dienststellenleitung informiert.

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