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140.16 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Risikomanagement - Risikomanagementverantwortliche der Direktionen

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§ 8 Verordnung über das Risikomanagement · Risikomanagementverantwortliche der Direktionen

1. Die Risikomanagementverantwortlichen stellen die Umsetzung und den Betrieb des Risikomanagements gemäss den Richtlinien in der jeweiligen Direktion sicher.

2. Sie berichten jährlich an die zuständige Direktion über die Risiken in ihrem Bereich.

3. In einer ausserordentlichen Risikosituation informieren die Risikomanagementverantwortlichen die zuständige Direktion umgehend und direkt.

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