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140.16 CH-BL

§ 7 Verordnung über das Risikomanagement - Direktion

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§ 7 Verordnung über das Risikomanagement · Direktion

1. Jede Direktion setzt das Risikomanagement gemäss den Richtlinien um.

2. Sie ernennt einen Verantwortlichen oder eine Verantwortliche für das Risikomanagement.

3. Die Direktionen informieren den Regierungsrat jährlich über die Risiken in ihren Bereichen mit einem Bericht, welcher von der Finanz- und Kirchendirektion koordiniert und zu Handen des Regierungsrates verfasst wird.

4. In einer ausserordentlichen Risikosituation informiert die Direktion den Regierungsrat umgehend und direkt.

5. Sie stellt sicher, dass Risikomanagement als Teil der Führungsverantwortung auf Stufe der Dienststellen wahrgenommen wird.

6. Sie stellt die notwendigen Schnittstellen des Risikomanagements zu den direktionsspezifischen Prozessen sicher.

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