140.16
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Risikomanagement - Planungs- und Strategieausschuss
§ 6 Verordnung über das Risikomanagement · Planungs- und Strategieausschuss
1. Der Planungs- und Strategieausschuss überprüft die wesentlichen aus den Direktionen gemeldeten Risiken auf deren Vollständigkeit und Plausibilität.
2. Er stellt die Schnittstelle zur strategischen Planung sowie die Beurteilung und Bearbeitung der direktionsübergreifenden Risiken sicher.