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140.16 CH-BL

§ 5 Verordnung über das Risikomanagement - Regierungsrat

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§ 5 Verordnung über das Risikomanagement · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat trägt die oberste Verantwortung für die Risiken der kantonalen Verwaltung und der kantonalen Behörden.

2. Er legt die Rahmenbedingungen für das Risikomanagement fest und beaufsichtigt dessen Umsetzung.

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