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140.16 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Risikomanagement - Grundsätze des Risikomanagements

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§ 4 Verordnung über das Risikomanagement · Grundsätze des Risikomanagements

1. Das Risikomanagement ist ein Führungsinstrument und bildet einen wichtigen Teil der Führungsverantwortung auf allen Führungsebenen.

2. Die Identifikation, Analyse, Bewertung, Bewältigung und Überwachung der Risiken sowie die entsprechende Berichterstattung folgen einer einheitlichen Methodik, deren Ausgestaltung sich an den gängigen Normen orientiert.

3. Risiken sind zeitnah an die jeweils vorgesetzte Stelle zu melden.

4. Massnahmen zur Risikovermeidung oder -verminderung werden situationsgerecht durch die verantwortliche Führungsebene beschlossen und umgesetzt.

5. Das Risikomanagement ist periodisch zu prüfen und weiterzuentwickeln.

6. Die Prozesse des Risikomanagements sind soweit möglich und sinnvoll in bestehende Prozesse und Systeme zu integrieren.

7. Zur Steigerung von Effizienz und Effektivität nutzt das Risikomanagement Schnittstellen zu direktionsübergreifenden Prozessen.

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