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140.16 CH-BL

§ 3 Verordnung über das Risikomanagement - Ziele und Massnahmen

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§ 3 Verordnung über das Risikomanagement · Ziele und Massnahmen

1. Das Risikomanagement bezweckt die Erreichung folgender Ziele

a. Das Risikomanagement soll dazu dienen, das Risiko von Fehlentscheidungen, Personen- und Sachschäden, Vermögensverlusten und negativen Abweichungen von den strategischen, operativen und finanziellen Zielen zu minimieren.

b. Mit Hilfe des Risikomanagements sollen sowohl die Gefahren- als auch Chancenaspekte von Risiken frühzeitig erkannt und beurteilt werden, um darauf basierend geeignete Entscheidungen und Massnahmen zu treffen.

c. Das Risikomanagement soll sicherstellen, dass der Regierungsrat über die wesentlichen Risiken, Fehlentwicklungen und Zielabweichungen frühzeitig informiert ist und geeignete Risikobewältigungsmassnahmen ergreifen kann.

2. Die Ziele nach Absatz 1 sollen erreicht werden durch

a. die rechtzeitige Meldung der Risiken an die jeweils vorgesetzte Stelle;

b. die rechtzeitige Planung und Umsetzung der erforderlichen Massnahmen durch die verantwortliche Stufe, wozu von dieser auch Checklisten und Aktionspläne für den Fall eines Ereignisses vorbereitet werden;

c. eine angemessene Berichterstattung (Reporting);

d. klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten;

e. Förderung des Risikobewusstseins der Mitarbeitenden durch Information und Schaffung von Transparenz.

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