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140.16 CH-BL

§ 10 Verordnung über das Risikomanagement - Finanz- und Kirchendirektion

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§ 10 Verordnung über das Risikomanagement · Finanz- und Kirchendirektion

1. Die Finanz- und Kirchendirektion koordiniert die jährliche Risikoberichterstattung gegenüber dem Regierungsrat.

2. Die jährliche Risikoberichterstattung wird durch die Finanz- und Kirchendirektion dem Planungs- und Strategieausschuss zu Handen des Regierungsrates vorgelegt.

3. Die Finanz- und Kirchendirektion unterstützt die einheitliche Umsetzung und kontinuierliche Weiterentwicklung und Verbesserung des Risikomanagements sowie der notwendigen Schnittstellen zu direktionsübergreifenden Prozessen.

4. Sie verantwortet in Zusammenarbeit mit den Risikomanagementverantwortlichen der Direktionen die Ausarbeitung und Aktualisierung von Richtlinien für die Umsetzung und den Betrieb des Risikomanagements.

5. Sie ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und den notwendigen Wissenstransfer im Rahmen des Risikomanagements.

6. Sie stellt sicher, dass die Risikomanagementverantwortlichen über das benötigte Fachwissen und die notwendige Kompetenz verfügen.

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