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140.15 VPPM CH-BL

§ 9 Verordnung zum Projekt- und Projektportfolio-Management (VPPM) - Projektcontrolling

Projektportfolio-Management
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§ 9 VPPM · Projektcontrolling

1. Die Projektleiterinnen und Projektleiter melden der Projektportfolio-Managerin oder dem Projektportfolio-Manager ihrer Direktion respektive der Landeskanzlei quartalsweise den Stand der im Portfolio erfassten Projekte.

2. Die Projektportfolio-Managerin oder der Projektportfolio-Manager wertet den Stand der Projekte aus und erstattet dem zuständigen Generalsekretariat respektive der Landeskanzlei jeweils Bericht.

3. Die Generalsekretariate respektive die Landeskanzlei ordnen bei Projekten aus ihrem Zuständigkeitsbereich notwendigenfalls Massnahmen wie z.B. Projekt-Assessments an.

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