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140.15 VPPM CH-BL

§ 8 Verordnung zum Projekt- und Projektportfolio-Management (VPPM) - Projektportfolio

Projektportfolio-Management
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§ 8 VPPM · Projektportfolio

1. Jede Direktion und die Landeskanzlei führen ein Projektportfolio, das alle geplanten und laufenden mittleren, Gross- und Schlüsselprojekte in ihrem Zuständigkeitsbereich umfasst.

1bis. Für Bau- und Planungsprojekte werden im Projektportfolio nur Grossprojekte und Schlüsselprojekte geführt.

2. Kleinprojekte können im Projektportfolio einzeln oder in Form eines Sammelprojektes mitgeführt werden.

3. Die Finanz- und Kirchendirektion stellt das Werkzeug und die Soll-Prozesse zur Führung des Projektportfolios in standardisierter Form bereit.

4. Die Direktionen und die Landeskanzlei etablieren in ihrem Zuständigkeitsbereich die notwendigen Projektportfolio-Management-Prozesse und ernennen eine Projektportfolio-Managerin oder einen Projektportfolio-Manager.

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