§ 8 Verordnung zum Projekt- und Projektportfolio-Management (VPPM) - Projektportfolio
§ 8 VPPM · Projektportfolio
1. Jede Direktion und die Landeskanzlei führen ein Projektportfolio, das alle geplanten und laufenden mittleren, Gross- und Schlüsselprojekte in ihrem Zuständigkeitsbereich umfasst.
1bis. Für Bau- und Planungsprojekte werden im Projektportfolio nur Grossprojekte und Schlüsselprojekte geführt.
2. Kleinprojekte können im Projektportfolio einzeln oder in Form eines Sammelprojektes mitgeführt werden.
3. Die Finanz- und Kirchendirektion stellt das Werkzeug und die Soll-Prozesse zur Führung des Projektportfolios in standardisierter Form bereit.
4. Die Direktionen und die Landeskanzlei etablieren in ihrem Zuständigkeitsbereich die notwendigen Projektportfolio-Management-Prozesse und ernennen eine Projektportfolio-Managerin oder einen Projektportfolio-Manager.