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140.15 VPPM CH-BL

§ 7 Verordnung zum Projekt- und Projektportfolio-Management (VPPM) - Qualitäts- und Risikomanagement

Steuerung und Führung von Projekten
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§ 7 VPPM · Qualitäts- und Risikomanagement

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber setzt bei Grossprojekten eine Person in der HERMES-Rolle des Qualitäts- und Risikomanagers ein. Diese darf nicht aus demselben Generalsekretariat oder derselben Dienststelle wie die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stammen.

2. Die Qualitäts- und Risikomanagerin oder der Qualitäts- und Risikomanager von Grossprojekten muss über eine Zertifizierung der Stufe HERMES Foundation und über nachweisbare Erfahrungen bei der Abwicklung von Grossprojekten verfügen.

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