140.15
VPPM
CH-BL
§ 7 Verordnung zum Projekt- und Projektportfolio-Management (VPPM) - Qualitäts- und Risikomanagement
Steuerung und Führung von Projekten
§ 7 VPPM · Qualitäts- und Risikomanagement
1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber setzt bei Grossprojekten eine Person in der HERMES-Rolle des Qualitäts- und Risikomanagers ein. Diese darf nicht aus demselben Generalsekretariat oder derselben Dienststelle wie die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stammen.
2. Die Qualitäts- und Risikomanagerin oder der Qualitäts- und Risikomanager von Grossprojekten muss über eine Zertifizierung der Stufe HERMES Foundation und über nachweisbare Erfahrungen bei der Abwicklung von Grossprojekten verfügen.