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140.15 VPPM CH-BL

§ 5 Verordnung zum Projekt- und Projektportfolio-Management (VPPM) - Projektverantwortung

Steuerung und Führung von Projekten
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§ 5 VPPM · Projektverantwortung

1. Die Gesamtverantwortung für ein Projekt trägt das federführende Generalsekretariat, die federführende Dienststelle oder die Landeskanzlei. Sie setzen eine Person als Auftraggeberin oder Auftraggeber ein.

2. Auftraggeberin oder Auftraggeber kann nur eine einzige, bei der für das Projekt zuständigen Direktion oder bei der Landeskanzlei angestellte Person oder eine Regierungsrätin oder ein Regierungsrat sein.

3. Bei Grossprojekten muss die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ein Mitglied der Geschäftsleitung beziehungsweise des oberen Führungskaders des federführenden Generalsekretariats, der federführenden Dienststelle oder der Landeskanzlei sein.

4. Geht die Durchführung eines Projektes auf den Beschluss des Regierungsrats oder eines Gremiums (z.B. Generalsekretärenkonferenz) zurück, so wird jeweils bestimmt, welches Generalsekretariat oder welche Dienststelle die Federführung für das Projekt übernimmt. Diese kann auch von der Landeskanzlei wahrgenommen werden.

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