§ 4 Verordnung zum Projekt- und Projektportfolio-Management (VPPM) - Projektmanagement-Methode
§ 4 VPPM · Projektmanagement-Methode
1. Mittlere und Grossprojekte sind mit Ausnahme von Bau- und Planungsprojekten gemäss der Projektmanagement-Methode HERMES abzuwickeln.
2. Bau- und Planungsprojekte sind nach den Standards des Schweizerischen Ingenieurs- und Architektenvereins SIA abzuwickeln.
3. Ausnahmen zu Abs. 1 und 2 sind vom Generalsekretariat der jeweils zuständigen Direktion zu gewähren. Bei der Landeskanzlei gewährt der Landschreiber oder die Landschreiberin Ausnahmen.
4. Kleinprojekte können ohne die Anwendung einer spezifischen Projektmanagement-Methode abgewickelt werden. Es sind jedoch die Grundsätze des allgemeinen Projektmanagements anzuwenden. Insbesondere ist
a. * die Rolle der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Projektleiterin oder des Projektleiters nicht durch dieselbe Person zu besetzen;
b. ein schriftlicher Projektauftrag zu formulieren;
c. eine Projektplanung zu erarbeiten;
d. eine Rechtsgrundlagenanalyse durchzuführen,
e. eine Schutzbedarfsanalyse und abhängig davon eine Risikobeurteilung vorzunehmen,
f. für die schriftliche Festhaltung von Projektentscheiden zu sorgen;
g. der Projektstand hinsichtlich Ergebnisse, Termine und Kosten regelmässig zu prüfen;
h. eine Projektschlussbeurteilung vorzulegen.