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140.14 CH-BL

§ 3 Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses - Mitglieder und Leitung

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§ 3 Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses · Mitglieder und Leitung

1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

a. den 5 Generalsekretärinnen bzw. den Generalsekretären,

b. 1 Vertretung der Landeskanzlei,

c. der für die Finanzplanung verantwortlichen Person (FKD).

2. Der Regierungsrat regelt die Leitung wie folgt

Die Co-Leitung wird wahrgenommen durch

a. die Finanzverwalterin bzw. durch den Finanzverwalter (FKD) und

b. 1 Vertretung der FKD-Generalsekretärin bzw. dem FKD-Generalsekretär.

3. Die Mitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.

4. Die Mitglieder können sich durch Mitteilung an die Leitung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begleiten lassen.

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