140.14
CH-BL
§ 3 Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses - Mitglieder und Leitung
§ 3 Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses · Mitglieder und Leitung
1. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
a. den 5 Generalsekretärinnen bzw. den Generalsekretären,
b. 1 Vertretung der Landeskanzlei,
c. der für die Finanzplanung verantwortlichen Person (FKD).
2. Der Regierungsrat regelt die Leitung wie folgt
Die Co-Leitung wird wahrgenommen durch
a. die Finanzverwalterin bzw. durch den Finanzverwalter (FKD) und
b. 1 Vertretung der FKD-Generalsekretärin bzw. dem FKD-Generalsekretär.
3. Die Mitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.
4. Die Mitglieder können sich durch Mitteilung an die Leitung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begleiten lassen.