§ 2 Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses - Aufgaben
§ 2 Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses · Aufgaben
1. Der Planungs- und Strategieausschuss
a. ist verantwortlich für die Analyseinstrumente SWOT-Analyse, Formulierung der strategischen Ziele, strategische Aufgabenanalyse (periodisch oder situativ), Entwicklung und Anwendung der Priorisierungsmethode für neue Vorhaben (jährlich) und strategisches Controlling (jährlich);
b. bereitet die strategischen Informationen aus den Erkenntnissen der Analyseinstrumente zuhanden des Regierungsrates auf, integriert die strategischen Ziele in die mittel- und langfristigen Planungsdokumente (Grundsatzpapier «Auf lange Sicht», Regierungsprogramm) und ist zuständig für die Darstellung des Bezugs zur strategischen Planung in der Jahresplanung und im Berichtswesen (Jahresbericht);
c. unterstützt den Regierungsrat bei der strategischen politischen Steuerung einer kohärenten und nachhaltigen Politik im Rahmen der Legislaturplanung;
d. unterstützt den Regierungsrat bei der Kommunikation einer kohärenten und nachhaltigen Politik;
e. * entwickelt das strategische politische Steuerungssystem weiter;
f. * kann Fachgruppen zu direktionsübergreifenden Fragen bilden;
g. * unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Umsetzung der im Zusammenhang mit der Standortförderung ergangenen Entscheide in den Direktionen.
2. Die Aufgaben und die Verantwortungen werden in einem Handbuch geregelt.