140.14
CH-BL
§ 1 Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses - Ziele
§ 1 Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses · Ziele
1. Der Planungs- und Strategieausschuss dient der direktionsübergreifenden Koordination für die Vorbereitung der strategischen Planung sowie deren Umsetzung und Umsetzungskontrolle.
2. Die Planungsunterlagen sind kohärent und so zu gestalten, dass die Umsetzung überprüfbar wird.