140.13
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung) - GEVER-Einführung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 9 GEVER-Verordnung · GEVER-Einführung
1. Die Einführung erfolgt durch die Dienststellen nach Massgabe der Gesamtplanung in Vereinbarung mit dem Staatsarchiv und dem Kompetenzteam GEVER.