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140.13 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung) - GEVER-Einführung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 9 GEVER-Verordnung · GEVER-Einführung

1. Die Einführung erfolgt durch die Dienststellen nach Massgabe der Gesamtplanung in Vereinbarung mit dem Staatsarchiv und dem Kompetenzteam GEVER.

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