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140.13 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung) - Aufgaben des Staatsarchivs

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 8 GEVER-Verordnung · Aufgaben des Staatsarchivs

1. Das Staatsarchiv ist die Fachstelle für Fragen der digitalen Archivierung und Aktenführung.

2. Das Staatsarchiv berät und unterstützt die Dienststellen und die Landeskanzlei

a. bei der effizienten Umsetzung dieser Verordnung;

b. durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Aktenführung und Archivierung.

3. Das Staatsarchiv macht Vorgaben und erteilt Auflagen über die Aktenführung, wenn die Umsetzung dieser Verordnung dies erfordert.

4. Es entscheidet über Ausnahmen betreffend das digitale Primat und die GEVER-Pflicht.

5. Das Staatsarchiv koordiniert und überprüft die ordnungsgemässe Aktenführung und Archivierung.

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