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140.13 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung) - Aufgaben der Dienststellen

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 7 GEVER-Verordnung · Aufgaben der Dienststellen

1. Die Dienststellen und die Landeskanzlei sind verantwortlich für

a. die Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung ihres Geschäftsverkehrs und ihrer Geschäfte, so dass ihr Handeln jederzeit nachvollzogen werden kann;

b. die Umsetzung des digitalen Primats und der GEVER-Pflicht;

c. die Regelung der internen Abläufe, Zuständigkeiten und Verfahren der Aktenführung;

d. den Erlass und die Umsetzung der dazu notwendigen internen Organisationsvorschriften;

e. die Erarbeitung und Pflege ihres Ordnungssystems;

f. die Ablieferung der archivwürdigen Unterlagen aus den von ihnen eingesetzten Systemen (Fachanwendungen).

2. Die Dienststellen und die Landeskanzlei halten sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben an die Vorgaben des Staatsarchivs.

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