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140.13 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung) - GEVER-Pflicht

Grundsätze zur Aktenführung
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§ 5 GEVER-Verordnung · GEVER-Pflicht

1. Alle Dienststellen der kantonalen Verwaltung und die Landeskanzlei bearbeiten ihre Geschäfte grundsätzlich im GEVER-System, welches der Regierungsrat als Standard definiert (kantonales GEVER-System).

2. Vor der Beschaffung oder Ablösung von Fachanwendungen prüfen die Dienststellen und die Landeskanzlei zusammen mit dem Staatsarchiv, ob sie ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mit dem als Standard definierten GEVER-System erfüllen können.

3. Parallele Ablagesysteme für geschäftsrelevante Unterlagen sind nicht zulässig. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

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