140.13
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung) - GEVER-Pflicht
Grundsätze zur Aktenführung
§ 5 GEVER-Verordnung · GEVER-Pflicht
1. Alle Dienststellen der kantonalen Verwaltung und die Landeskanzlei bearbeiten ihre Geschäfte grundsätzlich im GEVER-System, welches der Regierungsrat als Standard definiert (kantonales GEVER-System).
2. Vor der Beschaffung oder Ablösung von Fachanwendungen prüfen die Dienststellen und die Landeskanzlei zusammen mit dem Staatsarchiv, ob sie ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mit dem als Standard definierten GEVER-System erfüllen können.
3. Parallele Ablagesysteme für geschäftsrelevante Unterlagen sind nicht zulässig. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.