140.13
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung) - Digitales Primat
Grundsätze zur Aktenführung
§ 4 GEVER-Verordnung · Digitales Primat
1. Die Aktenführung und Archivierung erfolgt grundsätzlich in digitaler Form.
2. Der Austausch von Unterlagen im Rahmen der Geschäftsverwaltung erfolgt grundsätzlich medienbruchfrei digital.
3. Das digitale Dokument wird für die Zwecke der Geschäftsverwaltung als massgebliche Version behandelt.