140.13
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung) - Zweck der Aktenführung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GEVER-Verordnung · Zweck der Aktenführung
1. Die Aktenführung unterstützt die Geschäftsbearbeitung und ermöglicht die Nachvollziehbarkeit und Transparenz staatlichen Handelns. Sie dient damit der Rechtssicherheit sowie der effizienten Verwaltungsführung.
2. Die Aktenführung nach dieser Verordnung ermöglicht den Dienststellen und der Landeskanzlei
a. ihre Geschäftsablage zu organisieren und zu verwalten;
b. ihre Geschäftsvorgänge mit definierten Prozessen zu unterstützen;
c. intern sowie gegenüber Dritten oder dem Landrat eine Geschäftskontrolle einzurichten.