140.13
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GEVER-Verordnung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Aktenführung der kantonalen Dienststellen und der Landeskanzlei.
2. Das Staatsarchiv kann
a. für die Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts oder Private, die kantonale Aufgaben übernehmen, Weisungen über die Aktenführung erlassen und
b. für die Aufsichtsstelle Datenschutz, die Finanzkontrolle, die Ombudsperson sowie die Gerichte Empfehlungen aussprechen.