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140.12 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz - Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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§ 8 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz · Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Die Konferenzmitglieder informieren ihre betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Beschlüsse der Konferenz.

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