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140.12 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz - Sitzungsprotokolle

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§ 7 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz · Sitzungsprotokolle

1. Das Sitzungsprotokoll geht an die Konferenzmitglieder, an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Präsidien des Ober- und des Verwaltungsgerichts.

2. An die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die nicht Konferenzmitglieder sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffenden Traktanden.

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