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140.12 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz - Traktandenliste

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§ 6 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz · Traktandenliste

1. Die Konferenzmitglieder teilen dem Konferenzsekretariat rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach Möglichkeit eine diskussionsreife, schriftliche Unterlage ein.

2. Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.

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