140.12
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz - Traktandenliste
§ 6 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz · Traktandenliste
1. Die Konferenzmitglieder teilen dem Konferenzsekretariat rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach Möglichkeit eine diskussionsreife, schriftliche Unterlage ein.
2. Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.