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140.12 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz - Sitzungen

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§ 5 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz · Sitzungen

1. In der Regel findet jeden Monat 1 ordentliche Sitzung statt.

2. Jedes Konferenzmitglied kann bei der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

3. Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 4 Arbeitstage vor der Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizulegen.

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