140.12
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz - Sitzungen
§ 5 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz · Sitzungen
1. In der Regel findet jeden Monat 1 ordentliche Sitzung statt.
2. Jedes Konferenzmitglied kann bei der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
3. Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 4 Arbeitstage vor der Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizulegen.