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140.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz - Konstitution

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§ 4 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz · Konstitution

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion führt den Konferenzvorsitz. Sie bzw. er hat den Stichentscheid.

2. Die Vertretungen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte haben je 1 Stimme.

3. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 4 Stimmen abzugeben berechtigt sind.

4. Das Konferenzsekretariat wird vom Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion besorgt.

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