140.12
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz - Konstitution
§ 4 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz · Konstitution
1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion führt den Konferenzvorsitz. Sie bzw. er hat den Stichentscheid.
2. Die Vertretungen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte haben je 1 Stimme.
3. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 4 Stimmen abzugeben berechtigt sind.
4. Das Konferenzsekretariat wird vom Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion besorgt.