140.12
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz - Mitglieder
§ 3 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz · Mitglieder
1. Die Konferenz setzt sich aus je 1 bis 2 Personen der Leitungen der Generalsekretariate und der Landeskanzlei sowie 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Gerichte zusammen.
2. Die Konferenzmitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.
3. Sie können sich im Einverständnis mit der vorsitzenden Person durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begleiten lassen.