Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.12 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz - Mitglieder

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§ 3 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz · Mitglieder

1. Die Konferenz setzt sich aus je 1 bis 2 Personen der Leitungen der Generalsekretariate und der Landeskanzlei sowie 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Gerichte zusammen.

2. Die Konferenzmitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.

3. Sie können sich im Einverständnis mit der vorsitzenden Person durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter begleiten lassen.

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