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140.12 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz - Aufgaben

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§ 2 Verordnung über die Generalsekretären-Konferenz · Aufgaben

1. Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie klärt ab, ob sich allgemeine administrative Massnahmen einheitlich durchführen lassen.

b. Sie wirkt auf die einheitliche Durchführung dieser Massnahmen hin, soweit diese Aufgabe nicht einer anderen Stelle obliegt.

c. Sie tauscht Informationen über direktionsübergreifende Geschäfte aus.

d. Sie leitet Anregungen und Empfehlungen, die ihr zugetragen werden, an die zuständige Direktion weiter.

e. * Sie kann ihren Arbeitsgruppen sowie den direktionsübergreifenden Fachgremien, so insbesondere der Fachgruppe «Informatik», der Konferenz der Controller, der Geschäftsleitung der Personalorganisation, der Gruppe der Informationsbeauftragten, der Kommission «Raum» und der Arbeitsgruppe «Lehrlingswesen», Aufgaben zuteilen.

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